ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDIGUNGEN

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGBV) der LOGIC Glas GmbH (LOGIC Glas)


1 Geltungsbereich

1.1
Nachstehende AGBV gelten ausschließlich für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen durch LOGIC Glas (im folgendem insgesamt auch: „Produkte"). Abweichende oder ergänzende AGB des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn LOGIC Glas hat deren Geltung ausdrücklich schriftlich bestätigt. Diese AGBV gelten auch dann ausschließlich, wenn LOGIC Glas in Kenntnis abweichender AGB des Kunden Leistungen vorbehaltlos ausführt.
1.2
Diese AGBV gelten nur gegenüber Unternehmern.

2 Bestellung, Schriftform

2.1
Angebote und Preislisten von LOGIC Glas sind freibleibend. An seine Bestellungen ist der Kunde zwei Wochen nach Zugang bei LOGIC Glas gebunden.
2.2
Alle Vereinbarungen bzgl. Lieferungen und Leistungen von LOGIC Glas bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für dieses Schriftformerfordernis. (Fern-)Mündliche oder per Email übersendete Bestellungen werden nur verbindlich, wenn LOGIC Glas diese schriftlich bestätigt.

3 Liefer- und Leistungsbedingungen

3.1
Liefer- und Leistungsfristen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung von LOGIC Glas. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss. Für die Fristeinhaltung ist die Versendung, die Mitteilung der Versandbereitschaft bzw. Möglichkeit zur Abholung maßgeblich.
3.2
Soweit nicht abweichend geregelt, bestimmt LOGIC Glas die Versandart.
3.3
Lieferungen erfolgen ab Lager von LOGIC Glas, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Bei Versendungskauf geht die Gefahr mit der Übergabe an die zur Ausführung des Transports bestimmte Person über; dies gilt auch bei Transport durch Angestellte von LOGIC Glas.
3.4
LOGIC Glas ist zu Teillieferungen und -leistungen innerhalb der vereinbarten Lieferfirsten berechtigt, wenn dies dem Kunden drei Werktage vorher angekündigt wurde. Der Kunde kann für ihn unzumutbare Teillieferungen bzw. -leistungen bis zur Aussendung der Produkte schriftlich oder per Telefax widersprechen.
3.5
Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzugs richten sich, soweit nicht ein Fixgeschäft i.S.v. § 376 HGB vorliegt, nach Ziffer 7 dieser AGBV, im übrigen nach den gesetzlichen Regelungen. LOGIC Glas ist nicht in Verzug, solange der Kunde selbst mit seinen Leistungspflichten in Verzug ist.
3.6
Bei Annahmeverzug oder sonstigen Pflichtverstößen des Kunden ist LOGIC Glas berechtigt, die üblichen Lagerkosten gemäß § 354 HGB auch bei Lagerung in einem ihrer Lager zu berechnen, mindestens jedoch 1% des Rechnungsbetrages je Monat des Annahmeverzuges. Weitere Ansprüche bleiben vorbehalten.
3.7
Alle Leistungsverpflichtungen von LOGIC Glas stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.
3.8
LOGIC Glas ist bei unverschuldeter nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung und bei sonstigen von ihr nicht zu vertretenen Hindernissen, wie bspw. Streik, Aussperrung, Krieg, Terror, Ein- und Ausfuhrverboten, Energie- und Rohstoffmangel sowie behördlichen Maßnahmen, berechtigt, die Leistung - ohne dass Verzug eintritt - um die Dauer der verursachten Verhinderung hinauszuschieben. LOGIC Glas wird den Kunden von zu erwartenden Verzögerungen unterrichten.

4 Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

4.1
Preisangaben von LOGIC Glas verstehen sich zzgl. anfallender Verpackungs-, Liefer- und Transportkosten, ggfs. Zoll sowie zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
4.2
Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, sind 50 % der Auftragssumme bei Auftragserteilung als Vorkasse zur Zahlung fällig. Der Restbetrag ist nach Lieferung zur Zahlung fällig. Die Rechnungsbeträge sind jeweils sofort nach Rechnungsstellung in voller Höhe zur Zahlung fällig.
4.3
Schecks oder Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher gesonderter Vereinbarung angenommen.
4.4
Bei Zahlungsverzug des Kunden ist LOGIC Glas berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu fordern, sofern LOGIC Glas nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist.
4.5
LOGIC Glas ist berechtigt, sämtliche ihr aus der Geschäftsverbindung obliegenden Leistungen zu verweigern oder nur gegen Vorauszahlung zu erbringen, solange der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist oder sofern Umstände erkennbar werden, die den Schluss zulassen, dass der Kunde seine Gegenleistung, insbesondere Zahlungsverpflichtung nicht erfüllen kann. In diesem Fall ist LOGIC Glas berechtigt, eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb welcher der Kunde Zug um Zug gegen Erbringung der Leistung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Nach Fristablauf kann LOGIC Glas wegen der nicht erfüllten Aufträge vom Vertrag zurücktreten und Ersatz des entstandenen Schadens oder der vergeblichen Aufwendungen verlangen.
4.6
Im Falle der erkennbar mangelnden Leistungsfähigkeit des Kunden, bspw. aufgrund einer Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse, kann LOGIC Glas gewährte Zahlungsziele und gestundete Forderungen sofort fällig stellen und hinsichtlich der noch nicht erfüllten Aufträge die gesetzlichen Ansprüche geltend machen.
4.7
Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist der Kunde nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

5 Eigentumsvorbehalt

5.1
Das Eigentum an gelieferten Produkten bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Zahlungsforderungen von LOGIC Glas aus der Geschäftsverbindung vorbehalten („Vorbehaltsware").
5.2
Der Kunde ist verpflichtet, Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere, diese auf eigene Kosten zum Neuwert gegen Diebstahl, Beschädigung und Zerstörung zu versichern und seine Betriebshaftpflichtversicherung auf die Vorbehaltsware zu erstrecken. Der Kunde tritt mit Vertragsschluss sämtliche Ansprüche aus entsprechenden Versicherungsverträgen an LOGIC Glas ab. LOGIC Glas nimmt die Abtretung an. Der Kunde weist LOGIC Glas auf Verlangen den Versicherungsschutz nach.
5.3
Der Kunde ist nicht berechtigt, Verpfändungen, Sicherungsübereignungen und andere Verfügungen über die Vorbehaltsware vorzunehmen. Er ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern und zu verarbeiten, solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Der Kunde tritt LOGIC Glas bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages der Forderungen von LOGIC Glas einschließlich Umsatzsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Produkte ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. LOGIC Glas nimmt die Abtretung an.
5.4
Zur Einziehung der nach Ziffer 5.3 abgetretenen Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. LOGIC Glas behält sich vor, die Forderungen selbst einzuziehen, sobald der Kunde in Zahlungsverzug gerät. In diesem Fall hat der Kunde auf Verlangen von LOGIC Glas die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben und Unterlagen zu übermitteln und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
5.5
Über Beschädigungen, Pfändungen oder sonstige Eingriffe in die im Eigentum von LOGIC Glas stehende Produkte, hat der Kunde LOGIC Glas unverzüglich schriftlich zu informieren und Dritte auf das Eigentum von LOGIC Glas hinzuweisen. Im Falle des Eingriffs in das Vorbehaltseigentum von LOGIC Glas hat der Kunde sämtliche Kosten der Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware einschließlich der Rechtsverfolgungskosten von LOGIC Glas zu tragen, soweit diese nicht bei dem Dritten beigetrieben werden können.
5.6
Die Be- und Verarbeitung der Produkte insbesondere durch körperliche oder technische Veränderung ist ausdrücklich untersagt.
5.7
Der Kunde kann eine Freigabe der Sicherheiten verlangen, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die noch offenen Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt LOGIC Glas.

6 Gewährleistung

6.1
Zur Erfüllung seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB hat der Vertragspartner offen erkennbare Mängel LOGIC Glas unverzüglich, spätestens jedoch 7 Kalendertage nach Ablieferung, verdeckte und innerhalb der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung, schriftlich anzuzeigen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Fristwahrung ist der Zugang der Mängelanzeige. Der Kunde trägt die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels, für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge und die ordnungsgemäße Lagerung der Produkte.
6.2
Erfolgt die Lieferung der Produkte nicht durch LOGIC Glas selbst, sondern direkt durch ihren Lieferanten oder eine von diesem beauftragte Transportperson (sog. Streckengeschäft), hat der Kunde Mängel unter Einhaltung vorstehender Fristen und Maßgaben gegenüber dem Lieferanten von LOGIC Glas zu rügen und LOGIC Glas hierüber unverzüglich schriftlich zu informieren. Ist dem Kunden der Lieferant nachweislich nicht bekannt, gilt Ziffer 6.1.
6.3
Verstößt der Kunde gegen die Verpflichtungen gemäß Ziffern 6.1 und 6.2, ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen hinsichtlich des betreffenden Mangels ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn LOGIC Glas den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
6.4
Geringfügige, insbesondere im produktionstechnischen Toleranzbereich befindliche, Abweichungen insbesondere hinsichtlich Materialbeschaffenheit, Farbe, Gewicht, Abmessung, Gestaltung oder ähnlicher Merkmale der Produkte stellen keine Mängel dar und sind hinzunehmen.
6.5
Technische oder konstruktive Verbesserungen und Anpassungen aufgrund von neuen technischen oder wissenschaftlichen Erkenntnissen und Weiterentwicklungen, bleiben vorbehalten, soweit das Produkt für den Abnehmer keine unzumutbaren Änderungen erfährt. LOGIC Glas gewährleistet, dass ihre Produkte dem Stand der Technik entsprechen. Eine über den Stand der Technik hinausgehende Gewährleistung wird nicht übernommen, soweit nicht ein Fall gemäß Ziff. 6.3 Satz 2 vorliegt.
6.6
Die Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf unsachgemäßer Verwendung oder einer nicht von LOGIC Glas vorab schriftlich freigegebenen Änderung der Produkte durch den Kunden oder dessen Kunden beruht.
6.7
Für Mängel der Produkte, die bereits bei Gefahrübergang vorlagen, leistet LOGIC Glas - vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 6.1 bis 6.6 - zunächst nach Wahl von LOGIC Glas Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
6.8
Bei Ersatzlieferung eines mangelfreien Produktes ist der Kunde verpflichtet, das ursprünglich gelieferte mangelhafte Produkt zurückzugewähren.
6.9
Schlägt die Ersatzlieferung oder Nachbesserung fehl, verweigert LOGIC Glas diese oder ist diese für LOGIC Glas unzumutbar, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu.
6.10
Technische Daten und Produktinformationen sind keine Garantie, Zusicherung oder Beschaffenheitsvereinbarung.
6.11
Der Kunde unterstützt LOGIC Glas bei der Mängelfeststellung und -beseitigung, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist.
6.12
LOGIC Glas kann die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung von einer unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Teilzahlung durch den Kunden abhängig machen. Die Teilvergütung ist unter Berücksichtigung des gerügten Mangels zu bemessen.
6.13
Im Rahmen der Nachbesserung ersetzte Teile werden Eigentum von LOGIC Glas. Zur Vornahme der Nachbesserung bzw. der Ersatzlieferung hat der Abnehmer LOGIC Glas einen angemessenen Zeitraum zur Verfügung zu stellen und auf Verlangen von LOGIC Glas das als mangelhaft gerügte Produkt an LOGIC Glas fachgerecht verpackt zurückzusenden. Bei Zuwiderhandlung von Seiten des Kunden entfällt die Gewährleistungspflicht.
6.14
Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gegen LOGIC Glas wegen Mängeln richten sich nach Ziffer 7.
6.15
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang.
6.16
Die 5-jährige Verjährungsfrist im Fall des Lieferregresses nach §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.

7 Haftung von LOGIC Glas

7.1
LOGIC Glas haftet im Fall von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz für ihre Organe, Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen - gleich aus welchem Rechtsgrund - nach den gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt.
7.2
Für die leicht fahrlässige Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung von LOGIC Glas für ihre Organe, Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
7.3
Im Übrigen ist eine Haftung auf Schadensersatz - gleich aus welchem Rechtsgrund einschließlich aus Verletzung eines vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses - ausgeschlossen. Soweit die Haftung nach dieser Ziffer 7 ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch im Hinblick auf eine etwaige persönliche Haftung von Angestellten, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen von LOGIC Glas.
7.4
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten nicht bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit, für gesetzlich unabdingbare Produkthaftungsansprüche sowie im Falle einer Beschaffenheits- oder sonstigen vertraglich vereinbarten Garantie oder wenn ein Mangel durch LOGIC Glas arglistig verschwiegen wurde.
7.5
Eine Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Kunden wird der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wiederherzustellen, die regelmäßig und gefahrentsprechend gesichert wurden oder die sonst aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
7.6
Die Regelungen der Ziffern 7.1 mit 7.5 gelten sinngemäß für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

8 Rücktritt

8.1
In den Fällen einer Nebenpflichtverletzung kann der Kunde von dem Vertrag nur dann zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann.
8.2
Das Rücktrittsrecht ist zudem ausgeschlossen, wenn der von LOGIC Glas nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Kunde in Annahmeverzug ist.
8.3
LOGIC Glas ist zum Rücktritt vom Vertrag bzw. Einzelaufträgen berechtigt, wenn über das Vermögen des Kunden ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eröffnet wird, ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird.

9 Schutzrechte

9.1
Sämtliche gewerblichen Schutzrechte, welche den vertragsgegenständlichen Leistungen und Produkten sowie sonstigen im Rahmen der Geschäftsbeziehung dem Kunden überlassenen Gegenständen und Unterlagen zugrunde liegen, insbesondere Patent-, Marken- und Urheberrechte, stehen allein LOGIC Glas zu. Es ist dem Käufer nicht gestattet, die angebrachten Warenkennzeichnungen zu ändern oder andere Warenkennzeichnungen anzubringen.

10 Gerichtsstand, anwendbares Recht

10.1
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist München.
10.2 Alle vertraglichen Vereinbarungen im Rahmen der Geschäftsbeziehung zwischen LOGIC Glas und dem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Regelungen des deutschen internationalen Privatrechts.